Statuten

Club der Freunde Südafrikas


1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Club der Freunde Südafrikas“ (Club des Amis de l’Afrique du Sud, Club degli amici del Sudafrica, Club of the Friends of South Africa), nachstehend „Club“ genannt, besteht seit 1973 mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2
Der Club bezweckt, in der Schweiz einen Beitrag zum besseren Verständnis für Südafrika und seiner Völker zu leisten.

Art. 3
Der Club kann seine Ziele insbesondere anstreben durch:
a)  Vermittlung von Kontakten auf kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gebieten
b)  Organisation und Mithilfe bei Veranstaltungen
c)  Herausgabe eines Mitteilungsblattes
d)  Unterstützung und Betreuung von Personen und Organisationen aus Südafrika wann immer erwünscht oder erforderlich
e)  Kooperation mit Organisationen ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland
f)  Förderung von sozialen Projekten und Unterstützung, auch materieller Art, im Rahmen der Möglichkeiten des Clubs

Art. 4
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 5
Der Club unterhält freundschaftliche Beziehungen zu den in Südafrika ansässigen Schweizerbürgern und deren Vereinigungen.

2. Organisation
Art. 6
Grundsätzlich kann Mitglied des Clubs werden, wer Südafrika kennt oder kennen lernen möchte und sich mit den Zielen des Clubs identifiziert.
a)  Aktivmitglieder des Clubs können natürliche (Einzel- oder Doppelmitgliedschaft) oder juristische Personen (Firmenmitgliedschaft) werden.
b)  Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club besondere Verdienste erworben haben. Diese werden an der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Freimitglieder sind z.B. Botschaftsangehörige, etc. Diese werden vom Vorstand ernannt. Die zwei Kategorien sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
c)  Gönner und Sympathisanten sind Personen, die den Club finanziell unterstützen, ohne die Mitgliedschaft zu erwerben.

Art. 7
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach Prüfung durch den Vorstand.

Art. 8
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Der Vorstand kann ohne Angaben von Gründen den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen. Dieser Entscheid wird sofort wirksam und ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Das Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung bleibt gewährleistet, wobei die Mitgliedschaft bis dahin suspendiert ist.

Art. 9
Die Mitglieder können aktiv an den Zweckbestimmungen des Clubs mitwirken, indem sie u.a.:
•  den Vorstand auf unvollständige bzw. inkorrekte oder verzerrte Berichterstattung in den Medien zum Thema „Südafrika“ aufmerksam machen.
•  selbst zur Information über Südafrika beitragen.
•  zu solchen Berichten persönlich Stellung nehmen.
•  sich an Vorträgen und Diskussionen zum Thema Südafrika in sachlicher Form äussern.
Alle Berichte und Stellungnahmen mit Referenz zum CFS, „Club Freunde Südafrika“, sind mit dem Vorstand abzusprechen, bzw. zu genehmigen.  rev. GV 2016

Art. 10
Zwecks Förderung des regionalen Zusammenhalts können Sektionen oder Gruppen gebildet werden.

3. Organe
Art. 11
Die Organe des Clubs sind:
•  Die Generalversammlung
•  Der Vorstand
•  Die Rechnungsrevisoren

Art. 12
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie hat normalerweise jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre und in Wahljahren (Art. 15) zwingend stattzufinden.
In ihre Zuständigkeit fallen:
•  Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
•  Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
•  Festsetzung der Mitgliederbeiträge
•  Wahlen des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitgliedern, der Rechnungsrevisoren und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
•  Beschluss über Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder: Diese müssen spätestens bis 31. Dezember dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.  rev. GV 2016
•  Revision der Statuten
•  Auflösung des Vereins
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Jedes eingetragene Mitglied sowie Firmen haben je 1 Stimme. Die Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stimmentscheid.

Art. 13
Ausserordentliche Generalversammlungen haben stattzufinden, wenn:
•  der Vorstand dies im Interesse des Clubs für erforderlich hält.
•  mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder eine solche schriftlich unter Angabe der Traktanden verlangen.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.

Art. 14
Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Mitteilung der Traktanden schriftlich dazu     eingeladen wird. Ausserordentliche Generalversammlungen sind nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 20% aller Mitglieder anwesend sind.

Art. 15
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und ein bis vier Mitgliedern. Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt. Seine Mitglieder sind beliebig wiederwählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Für bestimmte Aufgaben können Mitglieder in die Vorstandsarbeit mit beratender Stimme mit einbezogen werden.
Der Vorstand, unter Leitung des Präsidenten, besorgt die Angelegenheiten des Clubs und vertritt ihn nach aussen.  rev. GV 2016

Art. 16
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten schriftlich Bericht zu Handen der Generalversammlung. Die Rechnungsrevisoren werden jeweils für drei Jahre gewählt.

4. Mittel
Art. 17
Die Mittel des Clubs bestehen aus:
a)  den Mitglieder- und Firmenbeiträgen, welche jeweils der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden müssen
b)  Zuwendungen von Gönnern
c)  dem Clubvermögen

Art. 18
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen; die persönliche Haftung der Mitglieder und anderer Club-Organe ist ausgeschlossen. Die Mitglieder und andere Club-Organe haben jährlich den von der Generalversammlung festgelegten Betrag zu entrichten. Der Vorstand ist gehalten, die Geschäfte im Rahmen der verfügbaren Mittel zu führen.

5. Schlussbestimmungen
Art. 19
Der Vorstand ist ermächtigt die Tarife für Website- New Look- und eMail Werbung festzulegen.

Art. 20
Die Revision der Statuten bedarf der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen an einer Generalversammlung.  rev. GV 2016

Art. 21
Die Auflösung des Clubs kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Auflösungsantrag zustimmen.

Art. 22
Über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens bei Auflösung des Clubs ist durch die entsprechende Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu entscheiden.

Genehmigt an der Generalversammlung vom 25. April 1987
Revidiert am 23. April 1997
Revidiert am 19. April 1997
Revidiert am 29. März 2003
Revision der Artikel 9, 12, 15, und 19 an der GV vom 9. April 2016
Revision der Artikel 6a, 6b, 12, 17a und neu Art. 19 an der GV vom 28. April 2018

Der Präsident                           Dieter Gugelmann